Dreizehnte Verordnung zum
Reichsbürgergesetz
vom
1. Juli 1943
aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das
Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.
September 1945 aufgehobenen Reichsbürgergesetz
Auf
Grund des § 3 des
Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S.
1146) wird folgendes verordnet:
§ 1.
(1) Strafbare Handlungen von Juden
werden durch die Polizei geahndet.
(2) Die
Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I. S.
759) gilt nicht mehr für Juden.
§ 2.
(1) Nach dem Tode eines Juden verfällt
sein Vermögen dem Reich.
(2) Das
Reich kann jedoch den nichtjüdischen Erbberechtigten und
Unterhaltsberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben, einen Ausgleich gewähren.
(3) Der
Ausgleich kann durch einen Kapitalbetrag gewährt werden. Er darf
die Höhe des Verkaufswertes des in die Verfügungsgewalt des
Deutschen Reichs übergegangenen Vermögens nicht übersteigen.
(4) Der
Ausgleich kann durch Überlassung von Sachen und Rechten aus dem
übernommenen Vermögen gewährt werden. Für die hierfür
erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtsgebühren nicht
erhoben.
§ 3.
Der Reichsminister des Innern erläßt
im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden die
zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hierbei bestimmt er,
inwieweit diese Verordnung für Juden ausländischer
Staatsangehörigkeit gilt.
siehe hierzu die
Durchführungsverordnung vom 1. September 1944 (RGBl. I. S. 201)
§ 4.
Diese Verordnung tritt am siebenten
Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Im Protektorat Böhmen und
Mähren gilt sie für den Bereich der deutschen Verwaltung und der
deutschen Gerichtsbarkeit; § 2 findet auch auf
protektoratsangehörige Juden Anwendung.
in Kraft getreten am 9. Juli 1943.
Berlin, den 1. Juli 1943
Der
Reichsminister des Innern
Frick
Der
Leiter der Partei-Kanzlei
M. Bormann
Der
Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der
Reichsminister der Justiz
Dr. Thierack
Reichsgesetzblatt 1943 S,
372
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
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