Bildungsmisere        
       
 
 

 


Zur Meinungsfreiheit westlicher Gesellschaften 
zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

Juden unter 'Polizeirecht'

 

  01. Juli 1943

Als Himmler im Oktober 1943 eine seiner Reden hielt, in der er zugab, dass die Nazis die Vernichtung der Juden bewusst verfolgten, hatte sich der Krieg schon gewendet, denn Schlachten waren verloren gegangen, Alliierte hatten am europäischen Kontinent Boden gewonnen.

Nicht erst seit der Wannseekonferenz stand die Judenfrage für das Naziregime im Vordergrund. Der Ablauf stellt sich wie folgt dar:
 
 
31.07.1941   Auftrag Görings an Heydrich, die Gesamtlösung der
Judenfrage im deutschen Einflussgebiet in Europa
vorzubereiten
     
01.09.1941   Kennzeichnung der Juden durch „Judenstern“
     
01.10.1941   Beginn der systematischen Deportationen aus dem Altreich
Ab 1941/42 Errichtung der Hauptvernichtungslager im Osten
     
20.01.1942   Wannsee-Konferenz:
„Säuberung von Ost nach West“
Arbeitseinsatz der Juden, => dadurch natürliche Verminderung der Juden
Endlösung der Judenfrage
     
15.04.1942   Einziehung des Vermögens sogenannter Reichsfeinde
     
Juni 1942   Beginn der Massenvergasung im KZ Auschwitz
     
01.07.1943   Unterstellung der Juden unter Polizeirecht
     

Die mit der dreizehnten Verordnung zum Reichsbürgergesetz einhergehenden Einschränkungen des Restes von jüdischem Leben im Reich stellte das Miteinander völlig in Frage.

 

 


 

Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz

vom 1. Juli 1943

aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehobenen Reichsbürgergesetz

Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:

§ 1. (1) Strafbare Handlungen von Juden werden durch die Polizei geahndet.

(2) Die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I. S. 759) gilt nicht mehr für Juden.

§ 2. (1) Nach dem Tode eines Juden verfällt sein Vermögen dem Reich.

(2) Das Reich kann jedoch den nichtjüdischen Erbberechtigten und Unterhaltsberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, einen Ausgleich gewähren.

(3) Der Ausgleich kann durch einen Kapitalbetrag gewährt werden. Er darf die Höhe des Verkaufswertes des in die Verfügungsgewalt des Deutschen Reichs übergegangenen Vermögens nicht übersteigen.

(4) Der Ausgleich kann durch Überlassung von Sachen und Rechten aus dem übernommenen Vermögen gewährt werden. Für die hierfür erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

§ 3. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hierbei bestimmt er, inwieweit diese Verordnung für Juden ausländischer Staatsangehörigkeit gilt.

siehe hierzu die Durchführungsverordnung vom 1. September 1944 (RGBl. I. S. 201)

§ 4. Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Im Protektorat Böhmen und Mähren gilt sie für den Bereich der deutschen Verwaltung und der deutschen Gerichtsbarkeit; § 2 findet auch auf protektoratsangehörige Juden Anwendung.

in Kraft getreten am 9. Juli 1943.

    Berlin, den 1. Juli 1943

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Leiter der Partei-Kanzlei
M. Bormann

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Thierack

Reichsgesetzblatt 1943 S, 372
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
 


Nach § 1 dieser Verordnung gab es keine Rechtswege mehr für Juden, sich gegen eine Anklage zur Wehr zu setzen, sie waren der Polizei allein und unmittelbar ausgeliefert.

Damit war dem Terror im Land Tür und Tor geöffnet.

 

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Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen, sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

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Dieter Hansing