Zur Meinungsfreiheit westlicher Gesellschaften 
zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

Schriftleitergesetz

 


   ... vom 04. Oktober 1933

Es regelte ab 1.1. 1934 die Tätigkeit von Journalisten.
Aufgrund dieses Gesetzes verloren mehr als 1.000 Zeitungs- und Rundfunkredakteure ihre Anstellung, da sie den Ariernachweis nicht führen konnten.
Dies hatte auch die Schließungen von Zeitungsverlagen zur Folge, da wichtige Mitarbeiter nicht weiter beschäftigt werden durften.

Der Nachweis, der arischen Rasse anzugehören, aber war wiederum Bedingung, Mitglied der Reichspressekammer - einer Abteilung der Reichskulturkammer - zu sein.

Dem NS-Regime ging es darum, '... alles fernzuhalten, was geeignet ist, die Kraft des Deutschen Reiches oder den Gemeinschaftswillen des deutschen Volkes zu schwächen...', damit die Juden auszuschalten und die Presse wie auch den Rundfunk in seinen Aussagen zu vereinheitlichen - d.h. nur noch Aussagen zuzulassen, die den Entscheidungen der Regierung positiv gegenüberstand. Kritik war nicht gestattet.

Nur über die Mitgliedschaft in der Reichspressekammer war es möglich, Redakteure zu kontrollieren, rein von der Abstammung her und politisch 'bei der Stange zu halten.'
 

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:


Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen, sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing
 

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