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04.01.2010 - dradio.de

 

 

 

Thema des Tages

Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums

 

   07. April 1933

Am gleichen Tage wie dem Inkrafttreten, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt, legte es die Eliminierung der Juden aus der Staatsführung fest.

Man wollte das ganze System des Staatsapparates umbauen und nur noch loyale Mitarbeiter dulden.

Paragraph 3 des Gesetzes war der so genannte 'Arierparagraph', nach dem keine Juden mehr als Beamte im Öffentlichen Dienst zugelassen waren.

Damit war auch verbunden die Ausschaltung aller Juden aus dem gesellschaftlichen Leben in Deutschland.

Gleichzeitig wurde das 'Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich' erlassen.

Die einzelnen Landesregierungen konnten die Länder nur noch verwalten, aber keine Entscheidungen mehr treffen.

So genannte Reichskommissare und Reichsstatthalter. übernahmen den Vorsitz der Länderregierungen.

 

Zitat

Zwei Monate nach der nationalsozialistischen Machtübernahme verabschiedete die Reichsregierung am 7. April 1933 das "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums". Das Gesetz diente als Handhabe zur Gleichschaltung des öffentlichen Diensts und der Entlassung von Gegnern des NS-Regimes. Davon betroffen waren auch alle Beamten und Angestellten jüdischen Glaubens. Der in diesem Gesetz erstmals ausformulierte "Arierparagraph" (Paragraph 3) verbot die Beschäftigung von "Nichtariern" im öffentlichen Dienst, die in den sofortigen Ruhestand zu versetzen waren. 

Als "nichtarisch" galt, wer einen jüdischen Eltern- oder Großelternteil besaß. Von dem "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vorerst ausgenommen waren jüdische Frontkämpfer des Ersten Weltkriegs und ihre Angehörigen sowie vor dem 1. August 1914 Verbeamtete. Mit Verabschiedung der Nürnberger Gesetze im September 1935 entfiel diese Ausnahme.


Der von den Nationalsozialisten als "völkische Gesetzgebung" bezeichnete "Arierparagraph" verdrängte jüdische Bürger aus allen beruflichen und gesellschaftlichen Bereichen. Auf Druck der NSDAP übernahmen 1933 nahezu sämtliche Organisationen, Verbände und berufsständischen Vereinigungen den "Arierparagraph". So begrenzte das "Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen" vom 25. April 1933 die Neuzulassung jüdischer Schüler und Studenten entsprechend dem jüdischen Bevölkerungsanteil auf eineinhalb Prozent. Mit Gründung der Reichskulturkammer im September 1933 wurden Juden aus der Presse sowie aus künstlerischen und freien Berufen ausgeschlossen. Nach Verabschiedung des Erbhofgesetzes vom 29. September 1933 war auch der Besitz eines vererbbaren Bauernhofs an die "arische" Abstammung gebunden. Ab Mai 1935 war diese auch Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst in der Wehrmacht.
Zitatende

Quelle:
Arnulf Scriba
© Deutsches Historisches Museum, Berlin
23. Juni 2015

 

 

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