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04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

Milderungsgesetz

   
   ... vom 14. Juli 1880

Europäische Staaten gerieten in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Konflikt mit der katholischen Kirche.
Für Deutschland fürchtete Bismarck den Einfluss der Zentrumspartei, so versuchte er den politischen Katholizismus, die katholischen Kirche aus politischen und staatlichen Entscheidungsprozessen hinauszudrängen.

Bismarck dachte, seine Ziele hauptsächlich mit Gesetzen und bürokratischen Schikanen erreichen zu können.

So löste die preußische Regierung im Juli 1871 die dreißig Jahre zuvor errichtete Katholische Abteilung im Kultusministerium auf, die als römische Vorhut im Herzen des protestantischen Preußens galt.

Mehrere antikatholische Gesetze folgten: Im Dezember 1871 wurde der 'Kanzelparagraph' ins Strafgesetzbuch aufgenommen, der Geistlichen unter der Androhung von Haftstrafen verbot, von der Kanzel staatliche Angelegenheiten kritisch zu erörtern.

Das preußische Schulaufsichtsgesetz vom März 1872 schränkte den Einfluss der beiden christlichen Konfessionen auf die Schulen ein.

Aufgrund der kontinuierlichen Wahlerfolge der Zentrumspartei erkannte Bismarck Ende der 1870er Jahre, dass er seine Ziele der Zerschlagung des politischen Katholizismus nicht erreichen konnte.

Im ersten Milderungsgesetz vom 14. Juli 1889 wurde nicht mehr der Eid auf die Verfassung durch kirchliche Würdenträger gefordert, auch wurden Zuschüsse seitens des Staates wieder ermöglicht, die durch das Brotkorbgesetz verboten waren.

Diesem ersten Gesetz folgten weitere, die zu einer Liberalisierung führten und den 'Kulturkampf' beendeten.

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:


Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing
 

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