Zur Meinungsfreiheit westlicher Gesellschaften 
zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 

 

 

Thema des Tages

Toleranzedikt


   ... vom 17. Juni 1773

Katharina II. wollte es Friedrich II. nachmachen, hatte der doch schon sehr viel früher seinen Untertanen zugestanden, jeder solle nach seiner eigenen Facon selig werden können.

War doch schon der von ihr und ihren Liebhabern - den Brüdern Orlow - beseitigte Mann Zar Peter III. ein Bewunderer von Friedrich dem Großen, so hatte sie mit den Religionen eine Möglichkeit gefunden, sich liberal und aufgeklärt zu zeigen.

Im Toleranzedikt werden am 17. Juni 1773 alle religiös begründeten Verfolgungen verboten.
Diese Regelung bevorzugt die 'Altgläubigen', die der russisch-orthodoxen Kirche, der sich Mitte des 17. Jahrhunderts offiziell von der Staatskirche abspaltete und von der Kirchensynode 1666 exkommuniziert und verdammt wurde.

Die jüdische Bevölkerung im westlichen Zarenreich wird einer rigorosen Beschränkung des Lebensraums unterworfen, der weite Teile des angegliederten Polens umfasst.
Ab 1791 werden alle Juden in Ghettos zusammengefasst, gesellschaftliches Leben und religiöse Handlungen dürfen nur innerhalb des bezeichneten Bereiches durchgeführt werden.
 

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Dass ihre soziale Grundhaltung, die sie in der Abschaffung der Leibeigenschaft nicht generell durchsetzen konnte, lag an den Hemmnissen, die sich sich selber auferlegt hatte. War sie doch durch einen Putsch an die Macht gekommen.

Zur gleichen Zeit begann Schiller seine Ausbildung auf der Solitude, widerwillig ließ er sich in die straffe Zucht des Landesherrn Herzog Karl Eugen von Württemberg einbinden.

Friedrich II. hatte nach dem siebenjährigen Krieg Schlesien gewonnen, die Teilung Polens brachte ihm Westpreußen und er durfte sich nun auch König 'von' Preußen und nicht nur König 'in' Preußen nennen.

 

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:

Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik
um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung -
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Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz,
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Dieter Hansing