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04.01.2010 - dradio.de

 

 

 

Thema des Tages

B-747 im Linienverkehr


Am 22. Januar 1970 ging sie zum ersten Mal mit zahlenden Passagieren auf Strecke.
Der weltweit erste kommerzielle Flug mit dem Pan Am Clipper „Victor“ einer Boeing B-747 fand auf der Strecke New York–London statt.



 

Pan Am war der erste Carrier, der das Flugzeug bei Boeing bestellte.
"Wenn Du es baust, kauf ich es" -
worauf Boeing antwortete:
"Wenn du es kaufst, bau ich es!"

Da geschah nach der Ablehnung des Entwurfes durch die US-Air Force, die für Truppenbewegungen ein großes Flugzeug mit großer Zuladung und großer Reichweite benötigte.
Lockheed gewann den Wettbewerb mit seiner C-5
Galaxy.

 

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Am 20. November 1974 stürzte die Boeing 747-130 der Lufthansa im Startvorgang von der Startbahn des Flughafens Nairobi auf dem Weg nach Johannesburg aus geringer Höhe ab.

Kurz nach dem Abheben bemerkte die Besatzung Vibrationen, die auf ein Fehler in einem der Triebwerke gedeutet wurden. Das Fahrwerk wurde eingefahren, um weniger Luftwiderstand zu bieten, die Nase des Flugzeugs nach unten gedrückt - der Anstellwinkel verringert - um auch mit geringerer Geschwindigkeit Höhe gewinnen zu können.
Der Copilot als Pilot flying bemerkte, dass er das Flugzeug auch in dieser Konfiguration nicht in der Luft halten und steigen lassen konnte.

Der Pilot-not-flying soll ausgerufen haben:
"OK, crash" - und etwa 1.000 Meter hinter dem Ende der Startbahn berührte das Flugzeug den Boden und brach auseinander. Die im vorderen Teil sitzenden Menschen blieben weitgehend unverletzt, von den im mittleren und hinteren Bereich befindlichen wurden 59 getötet - insgesamt waren 157 Menschen an Bord.

Die Unfalluntersuchung ergab, dass die Vorflügel, die zur Erhöhung des Auftriebs beitragen, nicht ausgefahren waren, obwohl auch die Anzeige dies vorgab.
Es war aber von der Besatzung versäumt worden, das separat einzuschaltende pneumatische Ausfahrsystem  zu aktivieren.

 

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:

Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik
um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung -
Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing