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04.01.2010 - dradio.de

 

 

 

Thema des Tages

Einführung Zivilehe


   ... am
23. Januar 1874

Was 1815 nach dem Abschluss des Wiener Kongresses, den Karlsbader Beschlüssen von 1819 - nach der Ermordung von Kotzebue - dem Hambacher Fest, der ganzen nachfolgenden Zeit des Vormärz mit der Revolution von 1848/49 als unmöglich erschien, ergab sich nach 1860 - die Liberalisierung fand auch in Deutschland statt.

Empört reagierte Papst Pius IX. auf die von außen auf die Kirche einwirkenden Mächte, indem er vor Irrtümern wie dem Sozialismus warnte und mit dem Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes die Autorität der katholischen Kirche festzuschreiben versuchte.
 

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Für Bismarck bedeutete dies einen Angriff auf den gerade entstehenden deutschen Nationalstaat, zumal die Zentrumspartei der katholischen Kirche nahestand, während er sich auf die Protestanten im Land verlassen konnte.

Der Papst forderte, Kirchenkritiker aus dem Schuldienst zu entfernen - Bismarck ordnete mit dem 'Kanzelparagraph', der bis 1953 gültig war, an, dass in Gottesdiensten kein Einmischen in politische Angelegenheiten erfolgen durfte.
Das 'Brotkorbgesetz' verbot finanzielle Zuwendungen an die katholische Kirche.
Besetzung von Posten in der Kirche bedurften der Bestätigung durch den Staat.

1974 erfolgte dann die Einführung der Zivilehe, wonach nicht die Trauung in der Kirche mit kirchlichem Segen, sondern die Eheschließung vor dem Standesamt maßgeblich wurde.

Der 'Kulturkampf' zwischen Staat und Kirche endete 1887 mit der Einsicht Bismarcks, dass er sich gegen die Zentrums-Partei, die überall in der Bevölkerung ihre Anhänger hatte, im Reichstag nicht durchsetzen konnte.

So entfiel wieder die staatliche Prüfung für Priester, Klöster und Orden erhielten wieder eine Zulassung.

Die Stellung der Zivilehe gegenüber der kirchlichen Trauung aber blieb bestehen.
 

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:

Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik
um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung -
Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing