Zur Meinungsfreiheit westlicher Gesellschaften 
zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

'Zwickelerlass'

 


   ... die am 28. September 1932 erlassene Polizeiverordnung zur Ergänzung der Badepolizeiverordnung vom 18. August 1932 gab vor, welche Kleidung beim Baden im Freien getragen werden müsse.

 

㤠1.
(1) Das öffentliche Nacktbaden ist untersagt.

(2) Frauen dürfen öffentlich nur baden, falls sie einen Badeanzug tragen, der Brust und Leib an der Vorderseite des Oberkörpers vollständig bedeckt, unter den Armen fest anliegt sowie mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist.

Der Rückenausschnitt des Badeanzugs darf nicht über das untere Ende der Schulterblätter hinausgehen.

(3) Männer dürfen öffentlich nur baden, falls sie wenigstens eine Badehose tragen, die mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist.
In sogenannten Familienbädern haben Männer einen Badeanzug zu tragen.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für das Baden in Badeanstalten, in denen Männer und Frauen getrennt baden.

(5) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten entsprechend für den Strandanzug der Frauen.“

 


Der so genannte Zwickel war ein Stoffeinsatz in der Badebekleidung, der verhindern sollte, dass erotische Zonen oder Geschlechtsteile durch den eigentlichen Stoff der Badebekleidung - evtl. auch nur in Umrissen - erkennbar sein durften.

Erst 1942 wurde der Erlass durch die Nazis aufgehoben, obwohl es ihnen doch immer darum ging, ein demokratisches System wie die Weimarer Republik und ihre Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Erlasse zu diskreditieren und abzuschaffen.

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:


Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen, sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing
 

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