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... die am 28. September 1932 erlassene Polizeiverordnung zur
Ergänzung der Badepolizeiverordnung vom 18. August 1932 gab vor, welche
Kleidung beim Baden im Freien getragen werden müsse.
„§ 1.
(1) Das öffentliche Nacktbaden ist untersagt.
(2) Frauen dürfen öffentlich nur baden, falls sie einen
Badeanzug tragen, der Brust und Leib an der Vorderseite des
Oberkörpers vollständig bedeckt, unter den Armen fest anliegt
sowie mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist.
Der Rückenausschnitt des Badeanzugs darf nicht über das untere
Ende der Schulterblätter hinausgehen.
(3) Männer dürfen öffentlich nur baden, falls sie wenigstens
eine Badehose tragen, die mit angeschnittenen Beinen und einem
Zwickel versehen ist.
In sogenannten Familienbädern haben Männer einen Badeanzug zu
tragen.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für das Baden in
Badeanstalten, in denen Männer und Frauen getrennt baden.
(5) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten entsprechend für den
Strandanzug der Frauen.“
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Der so genannte Zwickel war ein Stoffeinsatz in der Badebekleidung, der
verhindern sollte, dass erotische Zonen oder Geschlechtsteile durch den
eigentlichen Stoff der Badebekleidung - evtl. auch nur in Umrissen -
erkennbar sein durften.
Erst 1942 wurde der Erlass durch die Nazis aufgehoben, obwohl es ihnen
doch immer darum ging, ein demokratisches System wie die Weimarer
Republik und ihre Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Erlasse zu
diskreditieren und abzuschaffen.
Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:
Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten
Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich
diese Besprechungen und Kommentare nicht als
Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach
meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.
Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und
Satire.
Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5,
Grundgesetz,
in Anspruch.
Dieter Hansing
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