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... am 07.
Juni 1973
Ein Paragraph im RStGB bzw. StGB erschuf Möglichkeiten zur
Diskriminierung und brachte damit viel Leid ins Land. Er öffnete
Verleumdungen, Erpressungen, Mord, Totschlag, Suizid Tür und Tor.
Es bestand die Auffassung, dass eine Verführung des männlichen
Jugendlichen durch einen Erwachsenen sich prägend auswirke und damit der
Homosexualität Vorschub geleistet würde.
Immerhin erfolgte schon 1973 eine Senkung des Schutzalters für männliche
Jugendliche von 21 auf 18 Jahre.
Der Paragraph 175 durch die rot-gelbe Regierung und gegen den Willen der
Union verändert. Danach war Homosexualität nicht mehr in jedem Falle
strafbar - erst 1994 fiel diese Regelung aus der Strafgesetzordnung.
Man ging nun im Rahmen der Veränderung der Strafgesetzordnung davon aus,
dass es dem männlichen Jugendlichen möglich sein müsse, sich auch
sexuell ungestört zu entwickeln.
Da jüngere Heranwachsende nicht voll strafmündig waren, blieben sexuelle
Handlungen männlicher Jugendlicher untereinander unterhalb von 14 Jahren
straffrei. Nur wenn ein Erwachsener mit ins Spiel kam, griff das
Strafrecht.
Aus heutiger Sicht fanden merkwürdigerweise Frauen in der
Strafgesetzgebung nur insofern Beachtung, dass lediglich bei
heterosexuellem Kontakt das Mädchen zwischen 14 und 16 Jahren Schutz
erfuhr. Die 'Liebe' zweier Frauen miteinander blieb von Staatswegen
unbehelligt.
Erst 1994 erfolgte im Rahmen der Angleichung von Gesetzen der
Bundesrepublik und der sogen. 'DDR' die Streichung des Paragraph 175 und
die Festlegung des Schutzalters auf 14 Jahre.
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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:
Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten
Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich
diese Besprechungen und Kommentare nicht als
Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach
meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.
Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und
Satire.
Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5,
Grundgesetz, in Anspruch.
Dieter Hansing
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