Bildungsmisere        
       
 
 

 


Zur Meinungsfreiheit westlicher Gesellschaften 
zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

Reform des Sexualstrafrechts

 

 
   ... am 07. Juni 1973

Ein Paragraph im RStGB bzw. StGB erschuf Möglichkeiten zur Diskriminierung und brachte damit viel Leid ins Land. Er öffnete Verleumdungen, Erpressungen, Mord, Totschlag, Suizid Tür und Tor.

Es bestand die Auffassung, dass eine Verführung des männlichen Jugendlichen durch einen Erwachsenen sich prägend auswirke und damit der Homosexualität Vorschub geleistet würde.

Immerhin erfolgte schon 1973 eine Senkung des Schutzalters für männliche Jugendliche von 21 auf 18 Jahre.
Der Paragraph 175 durch die rot-gelbe Regierung und gegen den Willen der Union verändert. Danach war Homosexualität nicht mehr in jedem Falle strafbar - erst 1994 fiel diese Regelung aus der Strafgesetzordnung.

Man ging nun im Rahmen der Veränderung der Strafgesetzordnung davon aus, dass es dem männlichen Jugendlichen möglich sein müsse, sich auch sexuell ungestört zu entwickeln.

Da jüngere Heranwachsende nicht voll strafmündig waren, blieben sexuelle Handlungen männlicher Jugendlicher untereinander unterhalb von 14 Jahren straffrei. Nur wenn ein Erwachsener mit ins Spiel kam, griff das Strafrecht.

Aus heutiger Sicht fanden merkwürdigerweise Frauen in der Strafgesetzgebung nur insofern Beachtung, dass lediglich bei heterosexuellem Kontakt das Mädchen zwischen 14 und 16 Jahren Schutz erfuhr. Die 'Liebe' zweier Frauen miteinander blieb von Staatswegen unbehelligt.

Erst 1994 erfolgte im Rahmen der Angleichung von Gesetzen der Bundesrepublik und der sogen. 'DDR' die Streichung des Paragraph 175 und die Festlegung des Schutzalters auf 14 Jahre.

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:

Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing
 

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