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04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

Schulpflicht

   
   ... ab 28. September 1717 eingeführt

In Pfalz-Zweibrücken gab es schon seit 1592 eine Regelung, Kinder in ein Bildungsunternehmen zu schicken, andere Staaten folgten in Bezug auf eine staatliche Einrichtung.

Auch gab es Bildungseinrichtungen, die nicht einer Schule entsprachen, so wie in der Schweiz (bis auf 2 Kantone), Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Australien und den USA.

Hier bestand anstatt der Schulpflicht eine Bildungspflicht oder Unterrichtspflicht, die statt durch Schulbesuch auch durch Hausunterricht erfüllt werden konnte.

Friedrich Wilhelm I. verordnete die Schulregelung für Preußen im September 1717.
Er sah in der Unwissenheit der Bevölkerung eine Gefahr für die Entwicklung seines Staates.
Alle fünf- bis zwölfjährigen Kinder sollten eine Schule besuchen. Jedoch gab es weder einen Stundenplan, noch feste Unterrichtszeiten.

Eltern waren nicht der Meinung, dass Bildung notwendig sei - Kinder sollten zu Hause helfen oder in Werkstätten oder am Feld Kinderarbeit leisten. Da Eltern selber ohne Schuldbildung waren, brauchten auch die Kinder nichts zu lernen.

Dies änderte sich nun, nachdem durch eine gesetzliche Verordnung, eine Verpflichtung vorgegeben wurde, Kinder einer Allgemeinbildung zuzuführen, jedoch wurde sie selbst von den Kirchen möglichst umgangen, da über den Religionsunterricht weiterhin Einfluss auf die Kinder genommen werden sollte.

Hier zeigte sich auch der Vorteil, den die Kirchen hatten, geschultes - wenn auch einseitig - Personal zur Verfügung zu haben, so dass von diesen Institutionen Lesen, Schreiben und Rechnen vermittelt werden konnte.
Ausbildungen zum Lehrer gab es nicht, so blieb anfangs vieles in den Händen der Kirchen.

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:


Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz,
in Anspruch.

Dieter Hansing
 

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