... vom 28. Februar 1933
Bereits am Folgetag nach dem Brand des
Reichstagsgebäudes erließ der Reichspräsident die
Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar
1933 (RGBl. I S. 83), auch Reichstagsbrandverordnung
genannt.
Als habe die noch junge Regierung unter Adolf Hitler
etwas geahnt, dass eine solche Verordnung notwendig
würde, war sie schon am Tag nach dem Brand voll
formuliert zur Veröffentlichung bereit.

Interessant, dass Hitler am Tag des Brandes, am späten
Abend des 27. Februar 1933, sich bei Goebbels zum
Abendessen einfand. Beide also ein Alibi hatten.
Göring hingegen war 'sehr früh' am Reichstag, dass er
die Angelegenheit leiten und sich dann auch um die
Löscharbeiten kümmern konnte.
Diese Notstands-Verordnung, nach Artikel 48 der Weimarer
Reichsverfassung erlassen, diente sie angeblich 'zur
Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte'.
Sie hatte erhebliche Auswirkungen auf das Leben in
Deutschland.
Sie setzte die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung
außer Kraft und war neben der Verordnung des
Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom
4. Februar 1933 ein Schritt in völlige Kontrolle des
Staates über seine Bürger.
Das Ermächtigungsgesetz kam am 24. März 1933 noch hinzu.
Beschränkungen
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- der persönlichen
Freiheit |
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- des Rechts der
freien Meinungsäußerung |
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- der Pressefreiheit |
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- des Vereins- und
Versammlungsrechts |
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- Eingriffe in das
Brief-, Post-, Telegraphen- und
Fernsprechgeheimnis |
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- Anordnungen von
Hausdurchsuchungen |
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- Beschlagnahmen
sowie Beschränkungen des
Eigentums |
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Die 'Reichstagsbrandverordnung' erlaubte Verhaftungen
gegnerischer Kandidaten zur Reichstagswahl am 5. März
1933 und Eingriffe der beschriebenen Art gegen alle
Personen und Vereinigungen, deren Existenz oder
Tätigkeit die beabsichtigte Umgestaltung Deutschlands im
nationalsozialistischen Sinne wirklich oder angeblich
hinderte oder hindern konnte.
Damit war dem Staat freier Zugriff auf Personen,
Vereinigungen, Firmen und sonstigne Einrichtungen
gegeben.
Der zweite Teil der Verordnung gab dem Reich das Recht,
in die Regierung der Länder einzugreifen. Er bildete die
Grundlage für die Gleichschaltung und Zentralisierung
des gesamten staatlichen Gefüges des Deutschen Reiches
in der Folgezeit, da er jegliche föderalistische
Reservatrechte in Gänze in Abrede stellte.
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